Die praxis der bedingten entlassung aus dem strafvollzug : Eine empirische Studie zur Anwendung des Art. 86 StGB in den Kantonen Bern, Freiburg, Luzern und Waadt

Der Entscheid über die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (Art. 86 – 89 StGB) ist ein sehr bedeutender Entscheid in der Strafrechtspflege. Auf dem Spiel stehen sowohl die Freiheit der verurteilten Person, die durch die bedingte Entlassung eine Chance auf Wiedereingliederung erhalten soll, als...

Full description

Autores:
Tipo de recurso:
Book
Fecha de publicación:
2020
Institución:
Universidad de Bogotá Jorge Tadeo Lozano
Repositorio:
Expeditio: repositorio UTadeo
Idioma:
ger
OAI Identifier:
oai:expeditiorepositorio.utadeo.edu.co:20.500.12010/15114
Acceso en línea:
http://hdl.handle.net/20.500.12010/15114
Palabra clave:
Bedingten Entlassung
Dem strafvollzug
Administración de justicia
Libertad condicional
Libertad bajo palabra
Rights
License
Abierto (Texto Completo)
Description
Summary:Der Entscheid über die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (Art. 86 – 89 StGB) ist ein sehr bedeutender Entscheid in der Strafrechtspflege. Auf dem Spiel stehen sowohl die Freiheit der verurteilten Person, die durch die bedingte Entlassung eine Chance auf Wiedereingliederung erhalten soll, als auch die Sicherheit der Allgemeinheit, die vor der Begehung weiterer Straftaten geschützt werden muss. In Anbetracht des relativ weiten Ermessens, welches das Gesetz den Entscheidenden einräumt, hat dieser Entscheid ebenso kritische Implikationen für die Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit als zentralen Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns. Obwohl eine wachsende Zahl von Forschungsarbeiten die Wiedereingliederung von Strafgefangenen als wichtigen Beitrag zur Verminderung der Rückfallgefahr erachtet1 , hat die Praxis der bedingten Entlassung, die gleichsam den Anfang des Übergangs in die Freiheit markiert, bislang nur wenig wissenschaftliche Aufmerksamkeit erfahren. Gerade für die Schweiz gibt es kaum empirische Studien zu diesem Handlungsfeld; die jüngste ist mittlerweile 25 Jahre alt und bezieht sich auf die Bestimmungen vor der StGB-Revision von 2002.